Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer
Mit Anmeldung eines Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt oder mit Eintragung einer
Firma in das Handelsregister des jeweiligen Amtsgerichts sind Sie automatisch Mitglied
unserer IHK, sofern die in unserem IHK-Bezirk gelegene Betriebsstätte seitens des
Finanzamts zur Gewerbesteuer veranlagt wird (Ausnahme: Sie sind aufgrund Ihrer Tätigkeit
bereits ausschließlich Mitglied bei der Handwerkskammer)!
Als Mitglied unserer IHK haben Sie die Möglichkeit uns bei allgemeinen sowie
individuellen Fragen, die Ihr Gewerbe betreffen, in Anspruch zu nehmen. Wir beraten Sie
gerne oder nennen Ihnen entsprechende Ansprechpartner, die Ihnen in Ihrem konkreten Fall
weiter helfen können.
Die Mitgliedschaft zur Industrie- und Handelskammer ist gesetzlich geregelt, sie ist
mit einem jährlichen Beitrag verbunden. Es wird ein
Grundbeitrag sowie eine Umlage erhoben. Die Grundbeiträge sind entsprechend der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gewerbes gestaffelt.
Ist Ihre Firma nicht im Handelsregister eingetragen und hat einen jährlichen
Gewerbeertrag bis zu 25.600,00 Euro? Dann beträgt der Grundbeitrag 51,00 Euro. Liegt der
Gewerbeertrag bei Ihrer nicht im Handelsregister eingetragenen Firma über 25.600,00 Euro?
Dann beträgt der Grundbeitrag 102,00 Euro.
Haben Sie eine Firma die im Handelsregister beim Amtsgericht eingetragen ist (z. B.
eine KG, GmbH, OHG, e.K.) und der Gewerbeertrag dieser Firma liegt nicht über 35.800,00
Euro? Dann beträgt der Grundbeitrag für Ihre Firma 214,00 Euro. Liegt der Gewerbeertrag
Ihrer im Handelsregister eingetragenen Firma über 35.800,00 Euro? Dann beträgt der
Grundbeitrag für Ihre Firma 357,00 Euro.
Presseerklärung zur
Pflichtmitgliedschaft
Bundesverfassungsgericht
bestätigt Pflichtmitgliedschaft
Zurück zum IHK Beitrag
|