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Mahnung und Beitreibung (Zwangsvollstreckung):

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Bitte gestatten Sie uns folgenden Hinweis: Gemäß § 3 des IHK-Gesetz und § 12 unserer Beitragsordnung handelt es sich bei den IHK-Beiträgen um öffentliche Abgaben. Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Daraus folgt, dass der IHK-Beitrag mit Zugang des Beitragsbescheides fällig wird; er ist somit innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist von vier Wochen zu entrichten.

Hinweis:

Ab dem 01.01.2004 werden nicht fristgerecht beglichene Beitragsforderungen nur noch einmal angemahnt

Bei nicht fristgerechter Zahlung ist die IHK aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gezwungen, die zur Zahlung ausstehenden Forderungen anzumahnen. Sofern auch nach unserer Mahnung noch offene Forderungen bestehen, sind wir gezwungen, die entsprechenden Beiträge über die zuständige Stadt-, Gemeinde- bzw. Kreiskassen kostenpflichtig vollziehen zu lassen. Die vollständige Erhebung und Einziehung der Beiträge wird von der Rechnungsprüfungsstelle der IHKs überwacht.

Mahnung und Beitreibung von nicht gezahlten IHK-Beiträgen verursachen erhebliche Kosten. Deshalb ist die Kammer seit einigen Jahren dazu übergegangen, für die Mahnung € 5,00 und für jeden Vollzug € 20,00 Gebühren zu erheben. Zusätzlich würde die Vollstreckungsbehörde die ihr entstehenden Kosten ebenfalls an Sie weiterbelasten (diese Kosten sind von uns nicht exakt zu beziffern, bewegen sich jedoch häufig in einem Rahmen von Euro 10,00 bis Euro 30,00).

Nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat die IHK die zuständige Gemeinde- oder Kreiskasse als vollstreckende Behörde zu beauftragen. Kosten die dabei der Gemeinde- bzw. der Kreiskasse entstehen, werden dem Beitragspflichtigen zusätzlich belastet. Wir ergreifen diese Maßnahme nur sehr ungern da es sich um ein kostspieliges Verfahren handelt.

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