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Bitte gestatten Sie uns folgenden Hinweis: Gemäß § 3 des IHK-Gesetz und § 12 unserer
Beitragsordnung handelt es sich bei den IHK-Beiträgen um öffentliche Abgaben.
Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 2
Nr. 1 VwGO). Daraus folgt, dass der IHK-Beitrag mit Zugang des Beitragsbescheides fällig
wird; er ist somit innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist von vier Wochen zu entrichten.
Hinweis: |
Ab dem 01.01.2004 werden nicht fristgerecht beglichene
Beitragsforderungen nur noch einmal angemahnt |
Bei nicht fristgerechter Zahlung ist die IHK aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes
gezwungen, die zur Zahlung ausstehenden Forderungen anzumahnen. Sofern auch nach unserer
Mahnung noch offene Forderungen bestehen, sind wir gezwungen, die entsprechenden Beiträge
über die zuständige Stadt-, Gemeinde- bzw. Kreiskassen kostenpflichtig vollziehen zu
lassen. Die vollständige Erhebung und Einziehung der Beiträge wird von der
Rechnungsprüfungsstelle der IHKs überwacht.
Mahnung und Beitreibung von nicht gezahlten IHK-Beiträgen verursachen erhebliche
Kosten. Deshalb ist die Kammer seit einigen Jahren dazu übergegangen, für die Mahnung
5,00 und für jeden Vollzug 20,00 Gebühren zu erheben. Zusätzlich würde
die Vollstreckungsbehörde die ihr entstehenden Kosten ebenfalls an Sie weiterbelasten
(diese Kosten sind von uns nicht exakt zu beziffern, bewegen sich jedoch häufig in einem
Rahmen von Euro 10,00 bis Euro 30,00).
Nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat die IHK die zuständige
Gemeinde- oder Kreiskasse als vollstreckende Behörde zu beauftragen. Kosten die dabei der
Gemeinde- bzw. der Kreiskasse entstehen, werden dem Beitragspflichtigen zusätzlich
belastet. Wir ergreifen diese Maßnahme nur sehr ungern da es sich um ein kostspieliges
Verfahren handelt.
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