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Mein Gewerbe ist bereits
abgemeldet,
warum erhalte ich noch immer einen Beitragsbescheid?
Veranlagungen
zum IHK-Beitrag erfolgen zeitnah. Das heißt, der
Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb des laufenden Jahres ist die
Grundlage der Beitragsveranlagung. Da uns der Gewerbeertrag/Gewinn aus
Gewerbebetrieb des laufenden Beitragsjahres zum Zeitpunkt der
Veranlagung nicht vorliegen kann, muss auf ältere, uns
vorliegende
Daten zum Zwecke der Vorauszahlung zurückgegriffen werden.
Da
es sich somit bei den IHK-Beitragsbescheiden zunächst um
Vorauszahlungsbescheide handelt, die erst dann endgültig
abgerechnet werden können, sobald der IHK der Gewinn bzw.
Gewerbeertrag des betreffenden Beitragsjahres vorliegt, kann es
vorkommen, dass Gewerbetreibende trotz bereits erfolgter
Gewerbeabmeldung für zurückliegende Jahre (in denen
das
Gewerbe noch ausgeübt wurde) eine endgültige
Beitragsabrechnung (Nachforderung oder Gutschrift) erhalten.
Woran
orientieren sich IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht?
Die
Zugehörigkeit und Beitragspflicht zur Industrie- und
Handelskammer
ist gesetzlich geregelt. Nach § 2 Abs. 1 des IHK-Gesetzes vom
18.12.1956 (BGBL. I S. 920 ff.) in der jeweils geltenden Fassung,
gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie gewerbesteuerpflichtig
sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht
rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der
Industrie-
und Handelskammer entweder eine gewerbliche
Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle
unterhalten, ohne dass es hierzu eines besonderen Aufnahmeantrages
bedarf.
Warum
erhalte ich für meine abgemeldete bzw. in Liquidation
befindliche GmbH noch einen Beitragsbescheid?
Eine GmbH ist kraft
Rechtsform nach § 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig. Sie ist
gemäß §
13 Abs. 3 GmbHG eine Handelsgesellschaft und gilt nach § 6 HGB
als
Vollkaufmann. Solange eine GmbH noch im Handelsregister eingetragen und somit existent
ist, also auch während einer Liquidationsphase, besteht
IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht. Die Beitragspflicht ist
an
die Gewerbesteuerpflicht geknüpft.
Bei
Kapitalgesellschaften erlischt die Gewerbesteuerpflicht erst mit der
Beendigung der Gesellschaft. Dies ist grundsätzlich der
Zeitpunkt,
in dem die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister (nicht
Abmeldung, nicht Auflösung) erfolgt ist.
Handwerk
und Mischbetriebe
Reine Handwerksbetriebe - auch GmbHs - gehören nicht der
Industrie- und Handelskammer, sondern der Handwerkskammer an. Sie
werden deshalb auch ausschließlich von der Handwerkskammer
zum Beitrag veranlagt.
Handwerkliche
Mischbetriebe sind demgegenüber Unternehmen, die sowohl
Handwerk als auch Handel bzw. Industrie betreiben. Sofern diese
Mischbetriebe nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind sie zwar
der IHK zugehörig, zahlen jedoch keinen Beitrag. Das gleiche
gilt für Handelsregister-Mischbetriebe, die einen Handels- und
Industrieumsatz von weniger als 130.000,-- Euro pro Jahr erzielen. Nur
solche Mischbetriebe, die über dieser Umsatzgrenze liegen,
werden auch zum IHK-Beitrag veranlagt. Dabei ist der Grundbeitrag in
Höhe von 214,00 Euro bzw. 357,00 Euro
voll zu zahlen. Die Umlage wird jedoch nur von dem Prozentsatz
berechnet, der auf die IHK-Tätigkeit entfällt.
Wie werden Freiberufler veranlagt?
Freiberufler sind ausschließlich diejenigen Berufe,
die in § 18 Einkommensteuergesetz genannt werden. Dazu
zählen z.B. Steuerberater, Ärzte,
Rechtsanwälte, Hebammen, Architekten usw. Diese Berufsgruppen
werden - falls sie als Einzelunternehmer oder als Personengesellschaft
tätig werden - in der Regel nicht zur Gewerbesteuer veranlagt
und sind somit auch nicht IHK-zugehörig und auch nicht
beitragspflichtig. Eine Ausnahme besteht bei juristischen Personen,
z.B. bei der GmbH. Die GmbH ist grundsätzlich
gewerbesteuerpflichtig und somit grundsätzlich auch
zugehörig zur IHK.
Wie werden
Apothekeninhaber veranlagt?
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind
Apotheken Gewerbebetriebe und damit IHK-zugehörig. Apotheker
gehören aber auch ihrer Berufsorganisation an,
nämlich der Apothekerkammer. Um die Auswirkung der doppelten
Beitragspflicht, die aus der doppelten Mitgliedschaft resultiert, zu
begrenzen, wird deshalb von der Bemessungsgrundlage
Gewerbeertrag/Gewinn nur 25% zugrunde gelegt.
Wie finanziert sich eine IHK? Weshalb gibt es
die Pflichtmitgliedschaft?
Um unabhängig von staatlichen Einflüssen die
Interessen der Wirtschaft vertreten zu können, erhalten die
Industrie- und Handelskammern keine staatliche Unterstützung.
Die wichtigsten Einnahmequellen sind Beiträge sowie
Gebühren und Entgelte. Die Unternehmen selbst bestimmen in der
Vollversammlung, dem Parlament der IHK-zugehörigen Wirtschaft,
die Höhe der Beiträge. Die Gebühren sind
Einnahmen aus der Wahrnehmung gesetzlicher (hoheitlicher) Aufgaben,
z.B. für Prüfungen in der Berufsausbildung,
für die Ausstellung eines Carnets oder für
Fachkundeprüfungen. Entgelte erzielt die IHK für
Serviceleistungen, z.B. Seminare oder den Verkauf von Adresslisten und
Broschüren.
Wer
setzt die Höhe der IHK-Grundbeiträge und der
Hebesätze fest? Die
von allen Gewerbetreibenden in die Vollversammlung gewählten
Vertreter (das Parlament der Wirtschaft) beschließen jedes
Jahr die Höhe der Grundbeiträge und die Höhe
der Umlagen (Prozentsatz vom Gewerbeertrag/Gewinn) für alle
IHK-zugehörigen Unternehmen.
Warum
gibt es keinen einheitlichen
Grundbeitrag? Der
Gesetzgeber räumt den IHKs die Möglichkeit ein, den
Grundbeitrag je nach der vorliegenden Wirtschaftsstruktur, zu staffeln.
Dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft der Betriebe
berücksichtigt werden. Als Staffelungskriterium bei der IHK
gelten der Gewerbeertrag/Gewinn, die Handelsregistereintragung, das
Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetriebs, der Umsatz, die Bilanzsumme und die
Beschäftigtenzahl. Beachten
Sie hierzu bitte unsere aktuelle Haushaltssatzung!
Wir
haben nur eine Betriebsstätte in ihrem IHK-Bezirk. Unser
Hauptsitz liegt ganz woanders. Müssen wir trotzdem Beitrag an
sie zahlen? Die
IHK-Zugehörigkeit wird in § 2 des IHK-Gesetzes
geregelt. Danach gehören alle Betriebe, die im Bezirk der IHK
eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte
unterhalten, der IHK an. Als Betriebsstätten gelten alle
festen örtlichen Anlagen oder Einrichtungen, wie z.B.
Produktionsstätten, Verkaufsstellen, technische
Außenbüros und Baustellen. Die
IHK-Zugehörigkeit wird zwar durch die Betriebsstätte
begründet, IHK-zugehörig wird jedoch das
Gesamtunternehmen für seine verschiedenen
Betriebsstätten. Unterhält ein Unternehmen mehrere
unselbständige Betriebsstätten im Bezirk einer IHK,
so ist dieses Unternehmen nur einmal zu dieser IHK-zugehörig
und beitragspflichtig. Die Beitragsveranlagung
richtet sich nach § 3 des IHK-Gesetzes. Nach dieser Vorschrift
wird ein gestaffelter Grundbeitrag sowie eine Umlage auf Grundlage der
Gewerbeerträge erhoben. Es wird nur derjenige Anteil am
Gewerbeertrag zugrunde gelegt, der entsprechend der Zerlegung durch das
Finanzamt auf die im IHK-Bezirk gelegene(n) Betriebsstätte(n)
entfällt.
Verjährung der
IHK-Beiträge Zur
Verjährung von IHK-Beiträgen verweisen wir auf die
einschlägigen Paragraphen der Abgabenordnung:
- Festsetzungsverjährung: § 169 Abs. 2 Nr. 2
AO - vier Jahre.
Vgl. hierzu auch § 170 AO: Beginn
der Festsetzungsfrist = mit Ablauf des Jahres in dem der
Anspruch entstanden ist. Vgl. § 171 AO -
geänderter Grundlagenbescheid.
- Zahlungsverjährung: §§
228 - 232 AO - fünf Jahre.
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