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Merkblatt: Geschäftsübernahme
Stand: September 2009
Eine Geschäftsübemahme kann den Schritt in die Selbständigkeit erleichtern, denn neben den Geschäftsräumen, dem Warenbestand und den erfahrenen Mitarbeitern wird in der Regel der vorhandene Kundenstamm mit übernommen. Eine Geschäftsübernahme birgt aber auch Gefahren. Dieses Merkblatt macht Sie auf einige wirtschaftliche und rechtliche Punkte aufmerksam, die Sie bei Ihrer Geschäftsübernahme berücksichtigen sollten.
Wirtschaftliche Aspekte 1. Übernahmepreis
Ein Unternehmen ist soviel wert, wie der Käufer damit verdienen kann. Dabei kommt es jeweils auf die individuelle Situation des Käufers und des Verkäufers an. Im Regelfall bezahlt der Käufer mehr, als mit dem Verkauf der Gegenstände und Ausrüstungen des Unternehmens zu erzielen wäre.
Deshalb setzt sich normalerweise der Übernahmepreis aus dem Substanzwert und dem sogenannten Firmenwert zusammen.
Also: Übernahmepreis = Substanzwert + Firmenwert
Achtung: Diese Berechnung berücksichtigt keine individuellen Besonderheiten und kann nur als Ansatz zur Schätzung des Übernahmepreises dienen.
Der Substanzwert ist der Wert der Vermögensgegenstände, wenn man diese verkaufen würde. Neutrale Sachverständige können den Wert der Vermögensgegenstände schätzen. Informieren Sie sich bei der IHK oder auch bei Ihrer Bank, wenn diese die Übernahme finanzieren
soll.
Der Firmenwert ist der Wert, den der Käufer z. B. für den guten Ruf, den Kundenstamm etc. bezahlt. Die Höhe des Firmenwertes hängt von der Verhandlungsposition und den individuellen Gegebenheiten der Verhandlungspartner ab. Faustformeln jeglicher Art zur Errechnung des Firmenwertes haben sich oft als nicht praktikabel erwiesen. Das folgende Berechnungsbeispiel für den Firmenwert kann daher nur einen Ansatz zur Errechnung des Firmenwerts und des Übernahmepreises liefern.
Bei dieser Berechnung geht man von einem zukünftigen „Gewinn" aus, der nach Abzug eines angemessenen Unternehmergehalts (bei GmbH das Geschäftsführergehalt) und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung für drei bis vier Jahre übrig bleibt. Dabei wird unterstellt, dass sich der zukünftige Gewinn nicht vom Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre unterscheidet.
Beispiel:
Das zu verkaufende Unternehmen verfügt nach Prüfung durch einen Sachverständigen über einen Substanzwert von 100.000,-- Euro.
Der durchschnittliche Jahresgewinn während der letzten drei Jahre betrug 80.000,-- Euro.
Für das eingesetzte Eigenkapital in Höhe von 20.000,-- Euro sind bei einem Zinssatz von 6 % 1.200,-- Euro an Zinserträgen anzusetzen (kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung).
Hätte der Verkäufer einen Angestellten an seiner Stelle beschäftigt, wären Gehaltskosten in Höhe von 60.000,-- Euro angefallen (kalkulatorischer Unternehmerlohn).
2. Kaufpreiszahlung
Grundsätzlich empfehlen wir, die Übernahme durch eine Barzahlung darzustellen. Hierzu bieten sich auch öffentliche Finanzierungen an. Dies kann steuerliche und altersversorgungstechnische Vorteile bieten.
Oft sind auch „Verrentungen" sinnvoll. Für den Verkäufer ist dann die Wertsicherung sehr wichtig, durch die er seine Rentenansprüche sichert. Die Wertsicherungsklauseln sollten im Vertrag formuliert werden. Sprechen Sie hierüber mit einem Rechtsanwalt. Vertragliche Wertsicherungsklauseln können durch die Landeszentralbank genehmigungspflichtig sein. Lassen Sie dies ebenfalls durch einen Rechtsanwalt prüfen.
Rechtliche Aspekte
1. Vertragliche Form
Die IHK empfiehlt in jedem Falle einen schriftlichen Übernahmevertrag damit Verkäufer und Käufer nachweisen können, was vereinbart worden ist. Insbesondere das Betriebsvermögen und die übernommenen Verbindlichkeiten müssen eindeutig festgelegt werden.
2. Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten
Drei Fälle sind möglich:
A. Bei der Übernahme eines Betriebes, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, haftet der Käufer zwar grundsätzlich für früher entstandene Geschäftsschulden, allerdings kann er geleistete Zahlungen vom Vorgänger zurück verlangen. Anders verhält es sich, wenn der Käufer die Haftung vertraglich ausgeschlossen hat und dies dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist. In diesem Fall haftet der Käufer nicht.
B. Das Unternehmen ist im Handelsregister eingetragen und wird unter gleichem Namen (Firma) mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortgeführt. Der Käufer haftet in diesem Fall für alle im Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten. Dies gilt z. B. für rückständige Versicherungsprämien oder fällige Kaufpreisforderungen. Treffen die Parteien eine hiervon abweichende Vereinbarung (Haftungsausschluss) ist dies einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder vom Käufer oder dem Verkäufer dem Dritten mitteilt wurde.
C. Wird ein eingetragenes Unternehmen unter einem anderen Namen (Firma) fortgeführt, so haftet der Käufer für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere, wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise vom Käufer bekannt gemacht worden ist.
3. Steuerhaftung
Der Käufer übernimmt die Haftung für betriebliche Steuern (z. B. Umsatz-, Gewerbe-, Lohnsummensteuer).
Unser Rat: Lassen Sie durch einen Steuerberater prüfen, in welchem Umfang Sie noch mit Steuernachzahlungen rechnen müssen. Vertraglich kann ausgemacht werden, dass der Verkäufer dem Erwerber diese Nachzahlungen ersetzt.
Keine Haftung übernimmt der Käufer für die persönlichen Steuern, also z. B. die Einkommens-, Vermögens-, Erbschafts- und Grunderwerbssteuer.
4. Bestehende Verträge
Mietvertrag:
Der Mietvertrag darf nur mit Zustimmung des Vermieters auf den Käufer übertragen werden. Lieferverträge:
Auch mit den Lieferanten sind solche Absprachen notwendig.
Arbeitsverträge:
Der Käufer übernimmt sämtliche Arbeitsverträge mit allen Rechten und Pflichten und auch die eventuell daraus entstehenden Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (Betriebsübergang gem. § 613 a BGB).
Versicherungsverträge:
Auch hier tritt der Erwerber in bestehende Verträge ein, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.
Wettbewerbsklausel:
Zwar ist ein örtlich begrenztes Wettbewerbsverbot allgemein üblich. Im Kaufvertrag sollte dennoch eine schriftliche Festlegung erfolgen. Es ist zweckmäßig, eine Vertragsstrafe bei Verstößen gegen das Konkurrenzverbot festzulegen.