Geändertes UWG birgt neue Haftungsrisiken für die Unternehmer!
Am 30.12.2008 ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft getreten.
Mit der Änderung wurde die Richtlinie über Unfaire Geschäftspraktiken in deutsches Recht umgesetzt. Eine wichtige Änderung bringt der neue Begriff der „Geschäftpraktiken" anstelle von „Wettbewerbshandlungen". Durch diese Änderung wird nicht mehr allein auf vorvertragliche Werbung abgestellt, sondern es geht nun auch um alle Handlungen, Unterlassungen und Verhaltensweisen, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts oder einer Dienstleistung zusammenhängen. Dies umfasst insbesondere auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich noch nach Vertragsschluss auswirken. Noch deutlicher als bisher ist die Werbung mit Selbstverständlichkeiten verboten. So dürfen zum Beispiel gesetzliche Rechte der Verbraucher, wie die Gewährleistungsrechte bei fehlerhaften Sachen nicht in der Werbung als etwas Besonderes hervor gehoben werden.
Für den Händler von schwerwiegender Bedeutung ist die Ausweitung der Informationspflichten im neuen UWG. Im neuen Irreführungstatbestand durch Unterlassen (§ 5a UWG) werden alle Informationen als wesentlich eingestuft, „die auf Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftlicher Richtlinien oder auf gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen beruhen". Welche Informationspflichten das im Einzelnen sind, lässt das Gesetz aber offen. Dies muss der Unternehmer selbst beurteilen. Dazu muss er sich einen Überblick über alle möglichen Verordnungen oder Richtlinien verschaffen, aus denen sich Informationspflichten ergeben können. Seine Kenntnisse muss er immer aktualisieren. Denn jedes Vergessen solcher Informationen per se und im Verhältnis zum Verbraucher wird ohne jede Möglichkeit einer Bagatellgrenze als rechtswidrig eingestuft.
Wichtiger Bestandteil des neuen UWG ist schließlich die „Schwarze Liste" von Handlungen, die - ohne jede Wertungsmöglichkeit - auf jeden Fall unlauter sind. Diese Liste erscheint recht willkürlich zusammengestellt. Sie entspricht fast wörtlich der Richtlinie über Unfaire Geschäftspraktiken. Letztlich sind die meisten Fälle darin auch schon vorher vom UWG erfasst gewesen. Nun wird dies aber nochmals besonders aufgezählt, was den Vorteil von mehr Transparenz haben soll.