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ARBEITSRECHT

Kurzarbeit

Kurzarbeit

BEGRIFF:

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung bzw. Einstellung ( sog. Kurz­arbeit Null) der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit, die sich auf den gesamten Betrieb oder bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile eines Betriebs erstreckt.

ZWECK:

Die der vorübergehenden Senkung der Personalkosten bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Betriebs unter Erhaltung der Arbeitsplätze.

RECHTSGRUNDLAGE:

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig aufgrund seines Direktionsrechts anordnen. Es bedarf hierzu einer Rechtsgrundlage. Diese Rechtsgrundlage kann sich ergeben aus

•      einem einschlägigen Tarifvertrag

•      falls ein Tarifvertrag nicht vorhanden oder nicht anwendbar ist, aus einer Betriebsver­einbarung (nicht ausreichend ist hingegen eine formlose Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der keine unmittelbare Wirkung zukommt).

•      Einer einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrages oder aus konkretem Anlass, notfalls einer Ände­rungskündigung; eine Vereinbarung kann auch dadurch zu Stande kommen, indem der Arbeitnehmer nach der Weisung des Arbeitgebers widerspruchslos Kurzarbeit leistet.

•      § 19 Kündigungsschutzgesetz im Falle einer beabsichtigten Massenentlassung, wenn der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Sperrfrist, d.h. bis zum Wirksam werden der Entlassung beschäftigen kann, die Bundesagentur für Ar­beit der Anordnung zustimmen und keine spezielle tarifvertragliche Regelung entge­gensteht.

Hinweis:

In mitbestimmten Unternehmen ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beachten.

Die Einführung von Kurzarbeit bewirkt das Ruhen der Hauptpflichten aus dem Arbeitsver­hältnis, also der Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und der Pflicht des Arbeitge­bers zur Zahlung von Vergütung. Die jeweiligen Nebenpflichten bleiben bestehen.

Als Ausgleich erhält der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (siehe unten). Wird dieses von der Agentur für Arbeit rückwirkend widerrufen, so behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergeldes gegen den Arbeitgeber.

Tarifverträge können vorsehen, dass Sonderzahlungen des Arbeitgebers während der Kurz­arbeitsperiode entweder nicht gezahlt werden, z. B. vermögenswirksame Leistungen auf­grund tarifvertraglicher Verpflichtung oder gekürzt werden (Beispiel: tarifliches Urlaubsentgelt oder eine tarifliche Jahressonderzahlung).

BEENDIGUNG:

Die Kurzarbeit endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

KURZARBEITERGELD:

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) an Arbeitnehmer ist von der Erfüllung bestimmter Regelvoraussetzungen (§§ 169 - 173 SGB III) abhängig, die kumulativ vorliegen müssen.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld wenn,

1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.

Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen oder einem unabwendbaren Er­eignis beruht.

a)  Als wirtschaftliche Ursachen sind alle Einflüsse anzusehen, die sich unmittelbar oder mit­telbar aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben (z. B. Mangel an Rohstoffen oder Halbfertig­waren, Absatzmangel). Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemei­ne wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Eine betriebliche Strukturveränderung kann so­wohl durch die Umstellung auf ein neues Produkt, durch die Erweiterung oder Einschränkung der Fertigung, als auch durch innerbetriebliche Umorganisation z. B. Automation, bewirkt werden.

b)  Ein unabwendbares Ereignis liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitsausfall durch au­ßergewöhnliche Witterungsverhältnisse (wie Hochwasser) oder behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat (z. B. Stromsperre bei Energiemangel).

Es liegt dagegen nicht vor, wenn der Arbeitsausfall durch gewöhnliche, dem üblichen Wet­terverlauf entsprechende Witterungsgründe verursacht ist. Hierunter fallen vor allem solche Arbeitsausfälle, die in den Wintermonaten eintreten und durch normale Witterungsverhältnis­se verursacht sind (z. B. Arbeitsausfälle in Betrieben des Baugewerbes, der Baustoffindustrie oder in sonstigen Zulieferbetrieben des Baugewerbes, in Sägewerken, in Schiffswerften, in Land- und Forstwirtschaft).

2.     der Arbeitsausfall vorübergehend ist

Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend sein, d. h. der Betrieb muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder zur Vollarbeit übergehen können. Die vorüber­gehende Natur des Arbeitsausfalls muss während der gesamten Dauer des Kurzarbeiter­geldbezugs gegeben sein.

3.     der Arbeitsausfall nicht vermeidbar ist

Weiterhin muss der Arbeitsausfall unvermeidbar sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn Ar­beitgeber und gegebenenfalls Betriebsvertretung vor der Anzeige des Arbeitsausfalls ver­geblich versucht haben, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken.

Daher scheiden überwiegend Branchen - oder betriebsübliche, ausschließlich betriebsorga­nisatorische sowie saisonbedingte Gründe aus.

Hinweis: Wird der Arbeitsausfall, der zwar auch als branchenüblich,betriebsüblich oder sai­sonbedingt einzustufen ist, von wirtschaftlichen Ursachen ( z.B Mangel an Rohstoffen oder Absatzmangel ) überlagert, wird Kug gewährt, wenn er hauptsächlich auf wirtschaftliche Ur­sachen zurückzuführen ist.

Arbeitsausfälle sind auch vermeidbar, wenn Erholungsurlaub gewährt oder zulässige Ar­beitszeitschwankungen benutzt werden können.

Der Arbeitnehmer muss folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:

o   Er setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäf­tigung fort bzw. nimmt eine solche aus zwingenden Gründen oder im An­schluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses auf.

o   Sein Arbeitsverhältnis ist weder gekündigt, noch durch Aufhebungsvertrag aufgelöst.

o   Er ist nicht vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, was dann der Fall ist, wenn er Krankengeld bezieht, bei einem Konzertunternehmen arbeitet, nicht bei Vermittlungshandlungen der Agentur für Arbeit mitwirkt oder an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen mit Bezug von Unterhalts- oder Übergangsgeld teilnimmt.

Auch Arbeitnehmer, die während des Anspruchszeitraums arbeitsunfähig erkrankt sind, ha­ben Anspruch auf Kurzarbeitergeld wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bzw. ohne den Arbeitsausfall bestehen wird.

Hat der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene zumutbare Be­schäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für sein Verhalten einen wichti­gen Grund zu haben, kann für das Kurzarbeitergeld eine Sperrfrist eintreten. Bei Versäu­mung einer Meldefrist trotz Belehrung ruht das Kurzarbeitergeld grundsätzlich für zwei Wo­chen. Das Kurzarbeitergeld ruht außerdem für den Zeitraum, für den eine Altersrente als Vollrente zuerkannt wird.

VERFAHREN:

Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist ein zweistufiges Verfahren zu durchlaufen.

1)  Zuerst muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in dessen Be­zirk sein Betrieb liegt, schriftlich anzeigen.

Eine (fern-)mündliche Anzeige erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht. Dagegen genügt ein Telefax bzw. eine per Mail übersandte Anzeige (eingescannt mit Unterschrift(en)) den gesetzlichen Erfordernissen.

Er hat dabei den erheblichen Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen. Zur Prüfung sind die notwendigen Un­terlagen vorzulegen (z. B. Ankündigung oder Vereinbarung über Kurzarbeit; in der Regel auch der Arbeitsplan, aus dem sich die Verteilung der Arbeitszeit ergibt. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist beizufügen. Die Betriebsvertretung kann auch selbst die Anzeige erstatten. Für die Anzeige sollte der Vordruck der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, der bei der Agentur für Arbeit erhältlich ist.

Die Agentur für Arbeit erlässt dann einen Bescheid, ob die Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegt.

2)  Anschließend muss ein schriftlicher Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit gestellt werden, in dessen Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.

Hier gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten ab dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage der Kurzarbeit liegen, bzw. für den Fall, dass sich diese über mehr als einen Monat erstrecken, ab dem Ablauf des letzten Kalendermonats für den Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich. Antragsberechtigt ist ausschließlich der Arbeitgeber sowie die Betriebsvertretung. Im Antrag sind Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der betroffenen Ar­beitnehmer zu nennen. Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld kostenlos errechnen und an die Arbeitnehmer auszahlen. Auch für dieses Verfahren gibt es bei der Agentur für Arbeit Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit.

Hinweis:

Erfüllt der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig seine Berechnungs-, Auszahlungs- oder Aufzeichnungspflichten nicht, ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver­pflichtet. Hat er oder eine von ihm bestellte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig Angaben gemacht und hierdurch bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu un­recht geleistet wurde, hat er diese Beträge zu erstatten. Erbringt der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 2.000,-- € ge­ahndet werden kann.

Der Arbeitgeber muss der Agentur für Arbeit während der Dauer des Leistungsbezugs mo­natlich Auskünfte über Betriebsart, Beschäftigtenzahl, Zahl der Kurzarbeiter, Ausfall der Ar­beitszeit und bisherige Dauer, Unterbrechung oder Beendigung der Kurzarbeit geben.

BEZUGSDAUER:

Das Kurzarbeitergeld kann in einem Betrieb für die Dauer von längstens 6 Monaten gewährt werden. Die Bezugsfrist beginnt mit dem ersten Kalendermonat für den Kurzarbeitergeld im Betrieb gezahlt wird. Als erster Kalendermonat für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird, ist der Kalendermonat anzusehen, in dem die Mindesterfordernisse erstmalig erfüllt werden. Die Regelbezugsfrist läuft kalendermäßig ab.

Hinweis:

Liegen auf dem Arbeitsmarkt in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Bezirken außerge­wöhnliche Verhältnisse vor, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung die Bezugsfrist bis auf 12 Monate verlängern. Wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen, kann die Verlängerung bis auf 24 Monate ausgesprochen werden.

Nach der geltenden Verordnung und die Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld ist die auf 6 Monate begrenzte Frist für den Bezug von Kurzarbeitergeld,

-       in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 auf 12 Monate

-       in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 auf 18 Monate

verlängert.

HÖHE DES KURZARBEITERGELDES:

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat). Das ist der Unterschiedsbetrag (die Nettoentgeltdiffe-fenz) zwischen

1.     dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und

2.     dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.

Das Kurzarbeitergeld wird in zwei verschiedenen Leistungsansätzen:

a.    67 % (erhöhter Leistungsansatz gleich Leistungssatz 1) für Arbeitnehmer die mindestens 1 Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 - 5 Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitnehmer, deren Ehegatte mindestens 1 Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 + 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehe­gatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd ge­trennt leben (das sind leibliche Kinder, angenommene Kinder und Pflegekin­der auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an).

b.    60 % allgemeiner Leistungssatz gleich Leistungssatz 2 für die übrigen Arbeit­nehmer 

der Nettoentgeltdifferenz gewährt.

Der Arbeitgeber hat das an den Arbeitnehmer gezahlte Kurzarbeitergeld auf der Lohnsteuer­karte zu bescheinigen. Das Kurzarbeitergeld selbst ist nicht lohnsteuerpflichtig, hat aber Ein­fluss auf die Ermittlung des Steuersatzes für die Besteuerung des steuerpflichtigen Einkom­mens.

Widerruft die Agentur für Arbeit die Bewilligung von Kurzarbeitergeld rückwirkend, muss der Arbeitgeber die vereinbarte ausgefallene Zeit selbst vergüten, allerdings nur in der Höhe in der der Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld erhalten hätte.

VERSICHERUNGSRECHTLICHE FRAGEN:

In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt die Mitgliedschaft der Versiche­rungspflichtigen während des Bezuges von Kurzarbeitergeld erhalten. Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während des Kurzarbeitergeldanspruchszeitraumes (den sogenannten Kurzlohn) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung in Ausfallstunden be­messen sich nach dem (fiktiven) Arbeitsentgelt.

Die Höhe dieser Beiträge wird bestimmt

a.     durch 80 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen den ungerundeten Werten des Sollentgeltes (brutto) und des Istentgeltes (netto) und

b.     dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse, dem Beitragssatz der Pfle­geversicherung und der Rentenversicherung in der der Kurzarbeitergeldemp­fänger Mitglied ist.

Die Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Die alleinige Beitragspflicht des Arbeit­gebers bei Bezug von Kurzarbeitergeld umfasst den gesamten aus dem fiktiven Arbeitsent­gelt ermittelten Beitrag, d. h. auch den von allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversi­cherung allein zu tragenden zusätzlichen Beitragssatz in Höhe von 0,9 v. H. .

Der Koalitionsausschuss hat jedoch am 12.01.2009 zu Thema Beschäftigungssiche­rung folgendes beschlossen:

1.  Den Arbeitgebern werden in den Jahren 2009 und 2010 bei Kurzarbeit die von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge hälftig durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.

2.  Für Zeiten der Qualifizierung während der Kurzarbeit können den Arbeitgebern auf An­trag die vollen Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.

Weitere aktuelle Informationen erhalten Sie auf der durch die Bundesagentur für Arbeit eingerichteten Seite „Ckeckliste Kurzarbeit".

http://www.bmas.de/

Hinweis: Dieses Merkblatt wurde mit der gebotenen Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

DOKUMENT-NR. 71395

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