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Überblick über den Inhalt:
II. Informationen zur Zollprüfung
III. Informationen zur Außenwirtschaftsprüfung
IV. Informationen zur Präferenzprüfung
V. Was geschieht nach der Prüfung?
VI. Grundsätzliche Empfehlungen
1.) Einleitung
Zur Überprüfung der gesetzesgemäßen Abwicklung des Warenverkehrs hat der deutsche Zoll die Möglichkeit, Unternehmen einer behördlichen Prüfung zu unterziehen.
Dieses Merkblatt enthält Informationen zu folgenden Prüfungsarten:
A. Zollprüfung
B. Außenwirtschaftsprüfung
C. Präferenzprüfung
Der Zoll stellt zum Thema Prüfungen unter nachfolgendem Link Informationen zur Verfügung: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Pruefungen-Steueraufsicht/Zoll-und-Aussenpruefungen/zoll-und-aussenpruefungen_node.html
2.) Welche Unternehmen werden geprüft?
In der Regel werden vorwiegend diejenigen Unternehmen geprüft, die am Warenverkehr mit Drittländern (Nicht-EU-Mitgliedsstaaten) teilnehmen. Grundsätzlich können aber auch die Firmen einer Prüfung unterzogen werden, die nur innerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union tätig sind. Letzteres gilt insbesondere für Außenwirtschaftsprüfungen, da auch bei Lieferungen innerhalb der EU bei bestimmten Konstellationen Genehmigungspflichten vorliegen oder güterspezifische Hinweispflichten bestehen können.
Geprüft werden Unternehmen auch unabhängig von der Frage, ob im Unternehmen Bewilligungen für vereinfachte Verfahren vorliegen oder nicht.
Ab 2009 erfolgt das Verfahren für die Auswahl der zu prüfenden Firmen bundesweit anhand einiger Risikokriterien, aus denen Risikoziffern berechnet werden. In diese Berechnung fließen Informationen aus allen Sachgebieten der Zollverwaltung ein. Auch entsprechende Hinweise von Zollabfertigungsstellen o. ä. können Einfluss auf die Auswahl einer Firma als "Prüfungsobjekt" haben.
3.) Beginn der Prüfung
Der erste Schritt bei einer Prüfung aus Sicht des Unternehmens ist der Erhalt einer Prüfungsanordnung. Diese Prüfungsanordnung enthält unter anderem folgende Informationen:
In einem zweiten Schritt setzen sich Vertreter des Unternehmens und Prüfer zusammen. Der Prüfer unterrichtet das Unternehmen über die Ausrichtung der Prüfung und legt fest, welche Dokumente, Dateien etc. dem Prüfer (im ersten Schritt) übergeben werden sollen. Je nach Größe des Unternehmens und Umfang der Materialien wird gemeinsam eine Frist für das Bereitstellen festgelegt. Diese Frist ist grob im Bereich zwischen einer und vier Wochen anzusiedeln.
Der Zoll hat zu den wesentlichen Rechten und Mitwirkungspflichten eines Unternehmens unter nachfolgendem Links entsprechende Merkblätter veröffentlicht:
Außenwirtschafts- und Marktordnungsprüfungen
http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/a0_vordruckgesamtliste/0682_merkblatt_awr_mo.pdf
Zollprüfung, Präferenzprüfung, Außenprüfung
http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/a0_vordruckgesamtliste/0683_merkblatt.pdf
II. INFORMATIONEN ZUR ZOLLPRÜFUNG
Die Zollprüfung fokussiert die Importseite eines Unternehmens. Während der Zollprüfung wird überprüft, ob Einfuhrabgaben in korrekter Höhe abgeführt worden sind. Im Ergebnis kann es sowohl zu Nacherhebungen als auch zu Erstattungen kommen.
Die Zollprüfung kann die weiter unten aufgeführten Teilbereiche umfassen. Zu den Teilbereichen wird jeweils erläutert, welche Prüfungskernpunkte vorliegen. Zur Illustration werden Negativbeispiele aufgeführt. Hinsichtlich der ersten drei Teilbereiche gibt das Merkblatt konkrete Handlungsempfehlungen, diese sind jedoch keineswegs als umfassend und abschließend zu betrachten.
1.Teilbereich – Einreihung
a.) Allgemeines
Es erfolgt eine Überprüfung der richtigen Einreihung der aus Drittländern eingeführten Waren in den Zolltarif. Warum ist dies von Bedeutung?
Der Einfuhrzollsatz für eine Ware wird unmittelbar von der zugehörigen Codenummer (=Zolltarifnummer) abgeleitet. Die Einreihung in den Zolltarif erfolgt nach festen Regeln. So kann es etwa sein, dass ein bestimmtes Laser-Gerät je nach konkreten Spezifika und vorliegender Funktion entweder in die Position 9013 oder 9018 eintarifiert werden muss. Während für ein Gerät mit der Codenummer 9013 20 00 00 0 der Einfuhrzollsatz bei 4,7 % liegt, kann ein Gerät mit der Codenummer 9018 90 85 00 0 zu einem Zollsatz „frei“ eingeführt werden. Eine nicht korrekte Einreihung kann demnach aus der Sicht der Finanzbehörden zu fiskalischen Mindereinnahmen führen, die vonseiten des Staates naturgemäß vermieden werden sollen.
b.) Negativbeispiele zum Thema „Einreihung“:
c.) Handlungsempfehlungen zum Thema „Einreihung“
2. Teilbereich - Prüfung der Vollständigkeit
a.) Allgemeines
Es wird überprüft, ob für alle warenbezogenen Zahlungen für Lieferungen aus Drittländern grundsätzlich und in richtiger Höhe Einfuhrabgaben entrichtet worden sind. Der Prüfer gleicht entsprechende Buchungslisten aus der Buchhaltung des Unternehmens mit den zollamtlich abgefertigten Vorgängen ab. Die Informationen zu den zollamtlich abgefertigten Vorgängen erhält der Prüfer sowohl vom Unternehmen als auch aus dem ATLAS-Einfuhr-System des Zolls. Die Buchungsdatensätze sollten dem Prüfer nach Möglichkeit in den Fremdwährungen zur Verfügung gestellt werden.
b.) Negativbeispiele zum Thema „Prüfung der Vollständigkeit“
c.) Handlungsempfehlungen zum Thema “Prüfung der Vollständigkeit“
3. Teilbereich - Zollwertberechnung
a.) Allgemeines
Der Prüfer ermittelt, ob in allen Fällen der richtige Zollwert für die Einfuhrabfertigung herangezogen wurde. Der Zollwert bildet die Basis für die Berechnung der Einfuhrabgaben. Der Ausgangspunkt für die Ermittlung des Zollwertes ist der auf der Rechnung des Drittlands-Lieferanten enthaltene Preis. Es müssen jedoch verschiedene Hinzurechnungsposten (und Abzugsposten) berücksichtigt werden. Bei Nicht-Berücksichtigung von Hinzurechnungsposten wird die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrabgaben zu gering angesetzt, somit kommt es zu fiskalischen Einbußen im Bereich der Einfuhrabgaben. (Informationen zum Zollwert finden Sie unter nachfolgendem Link: http://www.zoll.de ). Ein zu beachtendes Thema ist in diesem Zusammenhang auch die Verrechnungspreisproblematik bei verbundenen Unternehmen.
b.) Negativbeispiele zum Thema „Zollwertberechnung“
c.) Handlungsempfehlungen zum Thema „Zollwertberechnung“
4. Teilbereich - Vorliegen der Präferenznachweise
a.) Allgemeines
Es wird überprüft, ob die im Rahmen der Einfuhrverzollung angegebenen Präferenznachweise (z. B. EUR.1 oder Form A) tatsächlich vorliegen. Die EU hat mit verschiedenen Ländern und Gebieten Präferenzabkommen abgeschlossen, die dazu führen, dass bei Vorlage entsprechender Ursprungsnachweise (im Einzelfall auch der Freiverkehrsnachweis A.TR, wenn es um den Warenverkehr mit der Türkei geht) bei der Einfuhr Zollvergünstigungen gewährt werden.
b.) Negativbeispiel zum Thema „Vorliegen der Präferenznachweise“
5. Teilbereich - Antidumping- und Ausgleichszölle
a.) Allgemeines
Der Prüfer ermittelt, ob in allen relevanten Fällen mögliche Zusatzzölle entrichtet wurden. Zusatzzölle gibt es z. B. in Form von Antidumping-Zöllen. Zu beachten ist hier jeweils eine ganz bestimmte Kombination von Produkt bzw. Codenummer auf der einen Seite und Herkunfts- sowie Ursprungsland auf der anderen Seite. Antidumpingzölle können dann festgesetzt werden, wenn Handelswaren eines Landes unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines anderen Landes (hier die EU-Länder) gebracht werden. Es besteht beispielsweise ein Antidumping-Zoll für Kerzen aus China.
Abschließende Bemerkung zur Zollprüfung
Dringend empfohlen wird die laufende Überprüfung der Steuerbescheide des Zolls und zwar unabhängig davon, ob eine Firma die Verzollung der Importe im eigenen Haus vornimmt oder durch einen Dienstleister erledigen lässt. Eine systematische und lückenlose unternehmensinterne Ablage der Steuerbescheide kann bei einer Zollprüfung gute Dienste leisten.
III. INFORMATIONEN ZUR AUßENWIRTSCHAFTSPRÜFUNG
Die Außenwirtschaftsprüfung fokussiert verschiedene außenwirtschaftsrechtliche Aspekte. Basisinformationen zu derartigen Fragestellungen finden Sie in zwei Merkblättern des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter dem Link
http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/arbeitshilfen/merkblaetter/index.html
“Einstieg in die Exportkontrolle“ und “Kurzdarstellung Exportkontrolle“
Auch in diesem Bereich sind die Handlungsempfehlungen lediglich als punktuelle Hinweise zu verstehen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben.
1.Teilbereich - Ausfuhr
a.) Allgemeines
Überprüft wird, ob verschiedene ausfuhrbezogene, außenwirtschaftsrechtliche Punkte durch den Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigt worden sind.
Zu diesen Punkten gehört unter anderem
b.) Negativbeispiele zum Thema Ausfuhr
c.) Handlungsempfehlungen zum Thema Ausfuhr
2. Teilbereich - Einfuhr
a.) Allgemeines
Hier wird überprüft, ob für alle relevanten Einfuhrvorgänge entsprechende Einfuhrgenehmigungen oder Überwachungsdokumente vorliegen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nur sehr wenige Produkte (wiederum in der Regel in Verbindung mit bestimmten Herkunftsländern) entsprechende Pflichten nach sich ziehen. (Ein erheblicher Anteil relevanter Fälle ist zum Januar 2009 weggefallen, da die Einfuhrgenehmigungspflicht für Textilien aus China weggefallen ist.) Genauere Informationen zu entsprechenden Anforderungen bei der Einfuhr finden Sie in der Einfuhrfibel des BAFA (Link: http://www.bafa.de/bafa/de/weitere_aufgaben/einfuhr/publikationen/einfuhrfibel.pdf ).
3. Teilbereich - Kapitalmeldungen
a.) Allgemeines
Im Rahmen von Außenwirtschaftsprüfungen wird darüber hinaus überprüft, ob die Kapitalmeldungen an die Bundesbank in korrekter Form erfolgt sind. Nähere Informationen dazu finden Sie unter http://www.bundesbank.de/meldewesen/mw_aussenwirtschaft.php.
IV. INFORMATIONEN ZU PRÄFERENZPRÜFUNGEN
Zu Präferenzprüfungen kommt es in erster Linie dann, wenn Präferenzpartnerländer (Länder, mit denen die Europäische Gemeinschaft ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat) sich an die deutsche Zollverwaltung mit der Bitte wenden zu überprüfen, ob ein Präferenzpapier rechtmäßig ausgestellt wurde. So könnte beispielsweise im Rahmen eines so genannten Auskunftsersuchens der Schweizer Zoll den deutschen Zoll fragen, ob eine technische Anlage, für die bei der Einfuhr in die Schweiz eine EUR.1 mit Angabe des Ursprungs in der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt wurde, den Gemeinschaftsursprung tatsächlich aufweist. Die Zollverwaltung führt in diesen Fällen beim exportierenden Unternehmen eine entsprechende Prüfung durch. Sollte sich herausstellen, dass in dem konkreten Fall kein präferenzbegünstigter Ursprung vorgelegen hat, kann die Zollverwaltung die Prüfung auf weitere Fälle ausweiten. Das Verfahren des Auskunftsersuchens wird besonders häufig von der Schweiz angestoßen. Darüber hinaus kann es zu Prüfungen des vereinfachten Verfahrens "Ermächtigter Ausführer" kommen.
V. WAS GESCHIEHT NACH DER PRÜFUNG?
a.) Das Ende der Prüfung
Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Prüfer auf die bußgeld- oder strafrechtlichen Folgen einer Prüfung nur indirekten Einfluss hat. Die Aufgabe des Prüfers besteht "lediglich" darin, im Unternehmen Informationen zu den zollrechtlich bzw. außenwirtschaftsrechtlich relevanten Vorgängen zu sammeln und diese Informationen in einer festgelegten Struktur im Prüfungsbericht ohne Bewertung in objektiver Weise festzustellen. In der Regel erfolgt zum Abschluss der Prüfung ein Gespräch, an dem mindestens ein Vertreter der Firma und der Prüfer teilnimmt. Dieses Gespräch kann entweder als "Schlussbesprechung" mit offiziellem Charakter (nach § 201 Abgabenordnung) oder – im Falle des Verzichts des Unternehmens auf eine Schlussbesprechung – als "Abschließendes Gespräch" mit eher inoffiziellem Charakter stattfinden. Im Falle der Durchführung einer Schlussbesprechung nehmen von beiden Parteien - Zoll und Unternehmen - in der Regel jeweils mehrere Personen teil. In diesen Gesprächen kann das Unternehmen Fakten oder Umstände, die im Prüfungsbericht nicht in korrekter Weise dargestellt sind, mit der Bitte um Korrektur ansprechen. Zuweilen kommt es dazu, dass Gegendarstellungen des Unternehmens (nur objektive Merkmale) in Form einer Gegenrede als zusätzliche Absätze in den Bericht aufgenommen werden. Im Rahmen der Zollprüfung wird vom Prüfer ermittelt, ob und in welcher Höhe es zu Nacherhebungen oder Erstattungen kommt. Die Festsetzung selbst erfolgt über die auswertende Stelle des zuständigen Hauptzollamtes. Das Unternehmen erhält entsprechende Steuerbescheide, die auf die Prüfung Bezug nehmen. Diese Steuerbescheide können auch den Ausgleich von Zinsverlusten der Zollverwaltung für entgangene Einfuhrabgaben beinhalten.
b.) Welchen Weg geht der Prüfungsbericht?
Nach Fertigstellung und evtl. Besprechung des Prüfungsberichts wird dieser an das fachlich zuständige Sachgebiet innerhalb des Hauptzollamtes weitergeleitet. Dieses Sachgebiet gilt als "auswertende Stelle" und zieht entsprechende Schlüsse aus dem Bericht. Mögliche Folgen können darin bestehen, dass Bewilligungsauflagen verschärft oder ergänzt werden. Zum Entzug vereinfachter Verfahren kommt es lediglich in seltenen Fällen.
Sollte sich bereits während der Prüfung abzeichnen, dass es sich - gemessen an der letzten Prüfung - um wiederholte Verstöße handelt oder besonders schwerwiegende Rechtsmissachtungen vorliegen, ist der Prüfer angehalten, diese Informationen noch während der Prüfung an die zuständige Straf- und Bußgeldstelle weiterzuleiten. In einigen Fällen erfolgt die Weiterleitung an diese Stelle auch nach Abschluss der Prüfung. Diese Stelle informiert wiederum die betroffene Firma - in Abhängigkeit von Art und Ausmaß der Verstöße - über die (potenzielle) Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens.
c.) Art von Verstößen
Unterschieden werden unter anderem zwei Kategorien von Verstößen, zum einen Arbeitsfehler und zum anderen Systemfehler. Arbeitsfehler treten im Regelfall als Einzelfälle vor dem Hintergrund einer funktionierenden betrieblichen Organisation des Außenwirtschaftsverkehrs statt. In diesen Fällen ist zu erkennen, dass das Unternehmen ein System entsprechender Anweisungen, Prozesse etc. aufweist und dieses auch gelebt wird. Systemfehler liegen dann vor, wenn eine Firma entweder kein oder lediglich ein unzureichendes System zur Organisation des Außenwirtschaftsverkehrs implementiert hat. Arbeitsfehler werden in der Regel weniger streng geahndet als Systemfehler.
Ein wichtiger Aspekt bei der Bewertung von Verstößen ist auch die Verhältnismäßigkeit bzw. die statistische Relation der Anzahl der Verstöße zu der Anzahl der Gesamtvorgänge der gleichen Art. So wird etwa ein Einreihungsfehler (mit fiskalischer Einbuße) bei z. B. 3.500 Einfuhren pro Jahr vermutlich nur zu einer Nacherhebung führen und kein Bußgeld o. ä. nach sich ziehen. Gleichfalls wird aber auch von einem Unternehmen mit einer Vielzahl gleichartiger außenwirtschaftsrechtlicher Vorgänge grundsätzlich eine höhere Sorgfalt und Sachkenntnis erwartet, als von einem Unternehmen, bei dem bestimmte außenwirtschaftsrechtliche Vorgänge lediglich selten oder einmalig vorkommen.
Weiterhin ist zu unterscheiden zwischen Fehlern, die erstmalig oder zum wiederholten Male auftreten. Letztere werden deutlich strenger geahndet.
d.) Monetäre Folgen
Verstöße im Bereich des Außenwirtschaftsrechts können als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten eingeordnet werden. Ordnungswidrigkeiten ziehen in der Regel Bußgelder nach sich, die in ungünstigen Fällen mehr als siebenstellig ausfallen können.
Eine strafrechtliche Ahndung von Verstößen ist recht selten, beispielsweise könnten Embargoverstöße einen Ansatzpunkt dafür bilden. In Extremfällen kann es auch zu Freiheitsstrafen für den Geschäftsleiter, den Leiter des entsprechenden Fachgebiets oder sogar den Sachbearbeiter kommen. Dabei handelt es sich jedoch um absolute Einzelfälle.
Neben den eigentlichen Bußgeldern oder Geldstrafen ist an dieser Stelle noch das Prinzip der Bruttoabschöpfung zu erwähnen. Es besteht darin, dass vom Staat im Falle bestimmter Verstöße nicht nur der Gewinn sondern der gesamte Umsatz des betroffenen Geschäftes eingezogen wird. Das bedeutet praktisch, dass beispielsweise bei einer ungenehmigten Ausfuhr einer Maschine zu einem Verkaufspreis von einer Million Euro und einem Gewinn von 200.000 Euro nicht nur der Gewinn sondern der gesamte Umsatz von einer Million Euro durch die Zollbehörden eingefordert werden kann.
e.) Stellungnahmen vom Unternehmen
Nicht selten bieten die entsprechenden Zollbehörden einem Unternehmen an, sich zu den Feststellungen zu äußern. Hier empfiehlt es sich, dass ein kundiger Mitarbeiter des Unternehmens darstellt, welche Prozesse im Unternehmen installiert sind und welche Maßnahmen bereits in der Vergangenheit getroffen worden sind, um Fehler im Bereich des Außenwirtschaftsrechts zu vermeiden. Durch eine derartige Darstellung kann es einem Unternehmen gelingen, die Zollbehörden davon zu überzeugen, dass ein betriebliches System im Bereich des Außenwirtschaftsrechts vorhanden ist und dass es sich bei den erfolgten Verstößen lediglich um Einzelfälle in Form von Arbeitsfehlern handelt (= Exkulpierung).
Grundsätzlich können in ein solches Schreiben auch Erläuterungen zu den Maßnahmen, die infolge der Prüfungen ergriffen wurden, angebracht sein. Es wird jedoch empfohlen, nicht zu viele derartiger Maßnahmen zu beschreiben, da sonst der Eindruck erweckt werden könnte, dass zuvor lediglich eine sehr lückenhafte Struktur im Unternehmen verankert war.
VI. GRUNDSÄTZLICHE EMPFEHLUNGEN
Neben den oben in den Abschnitten II bis IV beispielhaft angeführten Handlungsempfehlungen sollten verschiedene Aspekte grundsätzlich Beachtung finden, von denen vier besonders wichtige nachfolgend erläutert werden. Eine innerbetriebliche Umsetzung dieser Punkte sollte dazu führen, dass Sie außenwirtschaftsrechtlichen Prüfungen zukünftig mit mehr Gelassenheit entgegensehen können.
a.) Schaffen Sie ein System!
Wie oben bereits erwähnt, sind Systemfehler weitaus problematischer als einfache Arbeitsfehler. Schaffen Sie deshalb in Ihrem Unternehmen eine umfassende Struktur,
Ratsam ist es, bei diesen Überlegungen die Geschäftsleitung mit einzubeziehen und dort ein Bewusstsein für die Thematik zu schaffen. In Anbetracht der Tatsache, dass die erläuterten Prozesse in der Regel Mehrarbeit bedeuten ohne letztlich zu einem direkt messbaren monetären Mehrwert zu führen, werden Sie in den betroffenen Abteilungen zunächst auf wenig Gegenliebe stoßen. Hier kann die Unterstützung der Geschäftsleitung sehr hilfreich sein.
b.) Verfassen Sie schriftliche Anweisungen!
Gießen Sie Ihre Struktur in gut verständliche schriftliche Anweisungen und verteilen Sie diese an die betroffenen Stellen. Schriftliche Anweisungen sind nur dann hilfreich, wenn sie an den entsprechenden Stellen inhaltlich auch umgesetzt werden.
Berücksichtigen Sie beim Verfassen der Anweisungen folgendes: Eine Arbeits- und Organisationsanweisung oder ein sonstiges internes Handbuch etc. sollte weder zu kurz noch zu ausführlich sein. Auch eine zu ausführliche Anweisung kann negative Folgen haben, wenn es dennoch zu (regelmäßigen) Verstößen kommt, da in diesem Fall von Seiten der Zollverwaltung der Verdacht auf vorsätzliches unrechtmäßiges Handeln entstehen kann.
c.) Schaffen Sie innerbetriebliche "Awareness"!
Schaffen Sie in Ihrem Unternehmen ein Bewusstsein dafür, dass die Thematik des Außenwirtschaftsrechts wichtig ist. Reden Sie mit den Mitarbeitern aus den betroffenen Abteilungen und erarbeiten Sie mit diesen gemeinsam gangbare Konzepte. Ein Bewusstsein sollte unbedingt auch auf Geschäftsleitungsebene (siehe Punkt VI a.) vorhanden sein. Es empfiehlt sich, auch nach einer Einführungs- oder Optimierungsphase außenwirtschaftsrechtlich wichtiger Prozesse mit den betroffenen Kollegen im Gespräch zu bleiben.
d.) Sorgen Sie für Fachkunde und bleiben Sie auf dem Laufenden!
Die verantwortlichen Stellen sollten unbedingt mit fachkundigem Personal besetzt werden. Sorgen Sie auch dafür, dass die verantwortlichen Personen „fachlich fit“ bleiben. Hierfür können verschiedene, sich teilweise ergänzende Wege eingeschlagen werden. Es ist empfehlenswert, dass die verantwortlichen Personen
Dieses Merkblatt kann lediglich einen allgemeinen Überblick geben. Es wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.