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INTERNATIONAL

Einstieg in den Import

Einstieg in den Import
Im Handel mit Drittländern – also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern - müssen
trotz teilweiser Liberalisierung des Welthandels und einer Absenkung der Zollsätze nach wie vor
Besonderheiten beachtet werden. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis
dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts nicht beachtet werden. Die nachfolgenden Hinweise
sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

1. Voraussetzungen zum Betrieb eines Importgeschäftes
Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder
Gemeinde, in deren Bezirk die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll.
Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung in das
Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich. Kapital- oder Personengesellschaften
müssen grundsätzlich ins Handelsregister eingetragen werden.
Bürger aus Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft, Norwegen, Island,
Liechtenstein oder Schweiz angehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für
Deutschland, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit
ausdrücklich zulässt.

Seite 1: Voraussetzungen zum Betrief eines Importgeschäfts

DOKUMENT-NR. 72270

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