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INTERNATIONAL

Intrahandelsstatistik / Intrastat-Meldung

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den 27 (28 ab 1. Juli 2013) Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Versendungen und Eingänge) statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.


Wer ist zur Auskunft verpflichtet?
Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen. Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Die wenigen Änderungen für 2013 im Bereich Intrastat finden Sie rechts neben diesem Text.

Die EU schreibt eine einheitliche Erfassungsquote je Land vor, deswegen kommt es in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Meldeschwellen. Eine Übersichtstabelle der Werte in den anderen EU-Mitgliedstaaten (Stand Januar 2012) befindet sich am Ende dieser Veröffentlichung.

Wie erfolgen die Meldungen?
Die Meldungen können elektronisch oder mittels Formular abgegeben werden. Zu zahlreichen Fragestellungen hat das Statistische Bundesamt eine Ausfüllanleitung erstellt. Weiterführende Informationen finden Sie unter der Rubrik "Downloads"

Meldeschwellen Intrastat (Stand Januar 2012)
Die Meldeschwelle bedeutet, dass z.B. ein finnisches Unternehmen Intrastatversendungsmeldungen ab einem innergemeinschaftlichen Jahresumsatz von 500.000 Euro (Versendungen in die anderen 26 Mitgliedstaaten) abgeben muss. Eingangsmeldungen muss das finnische Unernehmen ab einem Umsatz von 275.000 Euro abgeben.

MitgliedsstaatMeldeschwelle in Euro (Versendung)Meldeschwelle in Euro (Eingang)
Belgien1.000.000700.000
Bulgarien102.25892.033
Dänemark600.000453.000
Deutschland500.000500.000
Estland90.000130.000
Finnland500.000275.000
Frankreich460.000460.000
Griechenland90.000130.000
Großbritannien280.000675.000
Irland635.000191.000
Italien200.000200.000
Lettland99.60299.602
Litauen173.772159.291
Luxemburg150.000200.000
Malta700700
Niederlande900.000900.000
Österreich500.000500.000
Polen231.091231.091
Portugal250.000200.000
Rumänien211.06070.353
Schweden500.000500.000
Slowakische Republik400.000200.000
Slowenien200.000120.000
Spanien250.000250.000
Tschechische Republik320.000320.000
Ungarn400.000400.000
Zypern55.00085.000

DOKUMENT-NR. 81873

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