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GEFAHRGUT / BERUFSKRAFTFAHRERQUALIFIKATION

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Merkblatt zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr

Allgemein
A. I Anwendungsbereich des Gesetzes
A. II Ausnahmen
A.III Arten der Grundqualifikation
A. III a) Grundqualifikation
A. III b) Beschleunigte Grundqualifikation
A. IV Mindestalter
B. Weiterbildung
C. Dokumentation und Qualifikation
D. Anerkannte Ausbildungsstätten
E. Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsgebühren
F. Einladung zur Prüfung
G. Eintragung durch die zuständige Behörde
H. Prüfungsinhalte


Allgemein

Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbstständig oder abhängig tätig sein zu dürfen.

Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Dies sieht die europäische "Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" vor. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das „Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr“ (BKrFQG) vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist.

Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches.

Hinweis:
Die besondere Qualifizierung durch eine zusätzliche Prüfung ist nur dann erforderlich, wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse D, D1, D1E oder DE nach dem 09. September 2008 (Personenverkehr) bzw. C, C1, CE oder C1E nach dem 09. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben wird. Wer eine Fahrerlaubnis in den zuvor genannten Klassen bereits vor diesen Stichtagen erworben hat, braucht keine Prüfung abzulegen. Es ist hier nur die regelmäßige Weiterbildung nachzuweisen.

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A. Pflicht zur Grundqualifikation

I Anwendungsbereich des Gesetzes
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die

• deutsche Staatsangehörige sind,
• Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind oder
• Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder
eingesetzt werden,


und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:


• Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
• Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr
(Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)

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II Ausnahmen
Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,

• deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
• die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
• die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
• die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
• die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des
§ 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
• die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind (z.B. im Rahmen einer Überführung zum Händler oder Kunden),
• die der Beförderung von Material oder Ausrüstung dienen, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer (im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 in der jeweils geltenden Fassung) und die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfgütern oder Erzeugnissen für a) eigene Zwecke, b) andere Betriebe dieser Art, c) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder d) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standortes des Kraftfahrzeugs durchgeführt wird).

Darüber hinaus besteht ein Besitzstandsschutz für Fahrerinnen und Fahrer,
• die im Güterverkehr eingesetzt werden, und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben. Diese müssen spätestens bis zum 10.09.2014 eine Weiterbildung (siehe Abschnitt B) absolvieren.
• die im Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben haben. Diese müssen spätestens bis zum 10.09.2013 eine Weiterbildung (siehe Abschnitt B) absolvieren.

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III Arten der Grundqualifikation
Die Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erworben werden:

III a)  Grundqualifikation
III b)  Beschleunigte Grundqualifikation

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III a) Grundqualifikation
Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:
1. Es wird eine Berufsausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
 
Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der IHK abgelegt. Diese Prüfung umfasst    

a) eine theoretische Prüfung - 240 Minuten
                   - Multiple-Choice-Fragen
                   - Fragen mit direkter Antwort
                   - eine Erörterung von Praxissituationen
                              
b) eine praktische Prüfung - 210 Minuten
                   - Fahrprüfung - 120 min.
                   - praktischer Prüfungsteil - 30 min.
                   - Bewältigung kritischer Fahrsituationen
                    („Sicherheitstraining“) - max. 60 min.

Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Erforderlich zur Zulassung zur Prüfung ist jedoch der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis.


Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GBZugVO und PBZugVO) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig ablegt werden.

Hinweis:
Mit dem Bestehen der Prüfung geht nicht die Anerkennung oder Gleichstellung mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (z.B. Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb) einher. Die Prüfung zum Nachweis der Grundqualifikation entspricht nicht der Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gem. dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
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III b) Beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind wiederum Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen. Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.

Hinweis:
Eine Fahrerlaubnis, die nach dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. dem 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben wird, darf nur dann beruflich genutzt werden, wenn ein Nachweis der Grundqualifikation vorliegt.
Da der Erwerb der Fahrerlaubnis der „C“- oder „D“-Klassen sehr teuer ist, empfehlen wir vor Beginn der Führerscheinausbildung, an einem Lehrgang "Beschleunigte Grundqualifikation" bei einer anerkannten Ausbildungsstätte teilzunehmen und die dazugehörige Prüfung abzulegen.
Denn mit dem Bestehen der Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer ist sichergestellt, dass die später noch zu erwerbende Fahrerlaubnis auch wirklich beruflich genutzt werden kann.
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IV. Mindestalter
Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation bzw. der Verkehrsart ab.
 

                                                                                                      Güterkraftverkehr
KlasseAusbildung "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb"
oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten
GrundqualifikationsprüfungBeschleunigte Grundqualifikation
C                                   18 Jahre             18 Jahre                 21 Jahre
CE                                   18 Jahre             18 Jahre                 21 Jahre
C1                                   18 Jahre             18 Jahre                 18 Jahre
C1E                                   18 Jahre             18 Jahre                 18 Jahre

                                                                                                       Personenverkehr
KlasseAusbildung "Berufskraftfahrer in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb"
oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten
GrundqualifikationsprüfungBeschleunigte Grundqualifikation
D18 Jahre
(Linienverkehr
bis 50 km)
20 Jahre
(Gelegenheitsverkehr)
         21 Jahre
(Gelegenheitsverkehr)
21 Jahre
(Linienverkehr
bis 50 km)
23 Jahre
(Gelegenheitsverkehr)
DE18 Jahre
(Linienverkehr
bis 50 km)
20 Jahre
(Gelegenheitsverkehr)
         21 Jahre
(Gelegenheitsverkehr)
21 Jahre
(bis 50 km)
23 Jahre
(Gelegenheitsverkehr)
D1                                  18 Jahre                21 Jahre
D1E                                  18 Jahre                21 Jahre

Hinweis:
Auszubildende, die im Rahmen ihrer Ausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nach dem Stichtag (10.09.08 bzw. 10.09.09) eine entsprechende Fahrerlaubnis erwerben, dürfen das Kraftfahrzeug zu gewerblichen Zwecken führen. An die Stelle des Nachweises der maßgeblichen Grundqualifikation tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung (gem. BBIG) die Mindestalterregelung nach § 2 BKrFQG keine Anwendung findet. Sofern die Ausbildungszeit allerdings verlängert werden müsste –z.B. bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung- würde die Erlaubnis zum Führen des entsprechenden Fahrzeuges unterhalb der Altersgrenze entfallen. Die Vorgaben der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung/FeV) im Hinblick auf das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis bleiben davon unberührt.
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B. Weiterbildung

Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsschulung aufgefrischt werden. Dies gilt auch für Personen, die nach dem 10.09.2008 bzw. dem 10.09.2009 im Rahmen ihrer Ausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ihre Fahrerlaubnis erwerben und mit Bestehen der Abschlussprüfung die Grundqualifikation erwerben.

Zum ersten Eintritt der neuen Regelungen sind jedoch "Übergangspuffer" eingeführt worden, die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen.

So können die Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen (Fahrerlaubniserwerb vor dem 10. September 2008 bzw. 2009) die Fünfjahresfrist unbegrenzt unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten und die Weiterbildung dementsprechend bis zum 09. September 2015 bzw. 2016 abschließen. Voraussetzung ist also, dass die Gültigkeit der aktuellen Fahrerlaubnis zwischen dem 10. September 2008/2009 und 09. September 2015/16 endet.
Diejenigen, welche zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb nach dem Stichtag) dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis frühestens nach drei Jahren abschließen oder auf sieben Jahre strecken.

Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne "Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein "Einzelblock" mindestens 7 Stunden umfassen. Die Teilnahme an einzelnen "Weiterbildungsblöcken" kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein Fahrer oder eine Fahrerin das Unternehmen wechselt, werden die Weiterbildungsmaßnahmen/-zeiten, die bereits absolviert wurden, angerechnet.

Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme an einem Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.
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C. Dokumentation der Qualifikation

Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist mit der Richtlinie 2003/59/EG der Gemeinschaftscode "95" eingeführt worden:

„95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum DATUM erfüllt.“

In Deutschland erfolgt hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: 95.01.01.2012). Indirekte Folge dieser Regelung ist, dass der Umtausch "alter Führerscheine" in neue Kartenführerscheine erforderlich wird.
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D. Anerkannte Ausbildungsstätten

Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:
• Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes,
 
• Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
 
• Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
 
• Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen,
 
• anerkannte staatliche Ausbildungsstellen;

Darüber hinaus können noch weitere Ausbildungsstätten staatlich anerkannt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu § 7 Abs. 2, BKrFQG).

Zuständig für die Anerkennung von Ausbildungsstätten (außer Ausbildungsbetriebe, die Berufskraftfahrer ausbilden) ist das Regierungspräsidium Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 35390 Gießen, Ansprechpartner: Herr Roland Koch, Tel.: 0641 303 2379.
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E. Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsgebühren

Die Anmeldung zur Prüfung muss in schriftlicher Form erfolgen. Bitte verwenden Sie das dafür vorgesehene Anmeldeformular.
Die jeweilige Prüfungsgebühr muss mit der Anmeldung durch Einzahlung auf unser Konto bei der Volksbank Mittelhessen eG, Konto-Nr. 40 895 604, BLZ 513 900 00 erfolgen.
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F. Einladung zur Prüfung

Die schriftliche Einladung zur Prüfung erfolgt spätestens 10 Tage vor dem jeweiligen Prüfungstermin (Voraussetzung ist eine schriftliche Anmeldung und der Nachweis der eingezahlten Prüfungsgebühr).
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G. Eintragung durch die zuständige Behörde

Nach erfolgreich bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der IHK Lahn Dill eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung. Dieser Nachweis ist zusammen mit der gültigen Fahrerlaubnis der örtlich zuständigen Führerscheinstelle vorzulegen. Die Führerscheinstelle trägt die Schlüsselnummer 95 in den Führerschein ein.
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H. Prüfungsinhalte

Die Kenntnisbereiche, die in der schriftlichen und praktischen Prüfung nachgewiesen werden müssen, entsprechen den Anlagen 1 und 2 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und sind im Orientierungsrahmen Güterkraftverkehr und Personenverkehr (Omnibus) aufgelistet.

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DOKUMENT-NR. 77335

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 06441 94 48 - 1520
  • Fax: 06441 94 48 - 2520

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